Allgemeine Geschäftsbedingungen:
I. Geltung:
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Sofern diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Auftragserteilung / Vertragsschluss:
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und technischen Daten können sich ohne besondere Ankündigung ändern. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstands ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstigen unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar für den Kunden sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neusten Stand von Wirtschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.
III. Liefer-/ Leistungszeit:
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Vereinbarte Fristen und Termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefer-/ Leistungszeit wird vom Tag der Auftragsbestätigung bis zur Übergabe bzw. Abnahme/ Fertigstellungsanzeige berechnet. Alle unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden umgehend erstatten. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere behalten wir es uns vor, unsere weitere Leistung zurück zu halten, wenn der Kunde Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen nicht leistet. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unsere Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt
IV. Gefahrübergang / Abnahme:
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz vereinbart. Im kaufmännischen Verkehr geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergang oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Verpflichten wir uns vertraglich zur Durchführung von Montagearbeiten oder sonstigen Werkleistungen, ist der Kunde verpflichtet, diese Arbeiten nach Abschluss in unserem Betrieb abzunehmen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart. Bei Abnahmeverzug können wir eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Sollte uns eine Aufbewahrung nicht möglich oder zumutbar sein, können wir den Auftragsgegenstand auch anderweitig einlagern; die insofern entstehenden Kosten sind vom Kunden zu erstatten.
V. Preise / Zahlungen:
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- und Versicherungskosten; diese Positionen werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung Vorkasse vereinbart wurde, sind der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe der Waren/ Abnahme der Montagearbeiten und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Gewährleistung
1. Verkauf von Waren:
Im Verkehr mit Verbrauchern stehen dem Kunden im Falle von Sachmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu X. Im kaufmännischen Verkehr gilt folgendes: Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl nur zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (gegen Rückgabe der gelieferten Ware) verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer X.. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
2. Montagearbeiten/ Werkleistungen:
Bei begründeter Mängelrüge kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist er zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer X. Zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Werkleistung verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Montagearbeiten.
3. Haftung:
Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.
VII. Montage von Rad-/ Reifenkombinationen:
Nach der Montage von allen Rad-/ Reifenkombinationen wird eine TÜV-Einzelabnahme auf Basis der vorgelegten TÜV Teile- oder Festigkeitsgutachten erforderlich, die zwingend durch einen TÜV- oder Dekra-Prüfingenieur nach §19.2 durchzuführen ist . Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei versäumter TÜV-Einzelabnahme oder Verwendung von Teilen ohne ABE bzw. Gutachten die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. Bei Fahrzeugen, die serienmäßig über Runflat Bereifung (Reifen mit Notlaufeigenschaften) verfügen, geht diese Funktion durch die Montage einer geänderten Rad-/Reifenkombination eventuell verloren. Die Verschraubung durch uns montierter Räder ist durch den Kunden nach max. 50 km auf festen Sitz zu überprüfen. Der Luftdruck ist regelmäßig zu kontrollieren und lt. Reifen-Herstellerempfehlung einzuhalten. Bei tiefer gelegten Fahrzeugen mit negativem Sturz sind die Reifen regelmäßig auf einseitigen Verschleiß zu kontrollieren und ggf. auszutauschen. Weiter weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Felgen für Fahrzeuge mit einem Luftdrücküberwachungssystem RDK mit entsprechenden Reifendruckkontrollsensoren auszurüsten sind, da diese Funktion ansonsten verloren geht und zu einer Fehlermeldung im Cockpit führt.
VIII. Erweitertes Pfandrecht:
In allen Fällen, in denen wir Einbau- bzw. Montagearbeiten oder sonstige Werkleistungen am Fahrzeug des Kunden durchführen, steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
IX. Haftung:
In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. XI. Altteile Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zu einer Aufbewahrung nicht mehr verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die wir im Rahmen einer Verrechnung ankaufen oder die in sonstiger Weise in unser Eigentum übergehen.
X. Eigentumsvorbehalt:
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Im Verkehr mit Unternehmern bleiben die Lieferungen darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß §950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 gilt. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
XI. Anwendbares Recht / Gerichtsstand:
Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Eschweiler vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XII. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel:
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
Stand der Information: Oktober 2020